Steuerliche Grundlagen für Online Umfragen

Deutschland ist das Land der Steuern – für nahezu alle Geldgeschäfte müssen Steuern gezahlt werden. Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Erbschaftssteuer und vieles mehr. Doch wie sieht es mit Online-Umfragen aus?

Als kleine Ausnahme werden die so genannten Mikrojobs, also Jobs, bei denen nicht mehr als 450 Euro (bis 31.12.2012 waren es 400 Euro) verdient wird, angesehen. Doch ist diese Annahme richtig?

Online Umfragen – Ein Mikrojob

Wird neben dem Hauptberuf noch an Online Umfragen teilgenommen, kann dadurch ein kleines Taschengeld dazu verdient werden. Wie an solchen Umfragen teilgenommen kann und wie viel sich damit verdienen lässt, kann in diesem Artikel nachgelesen werden.

Die geringfügige Beschäftigung ist per Definition ein Arbeitsverhältnis mit einer sehr niedrigen Gehaltshöhe. Auch eine sehr kurzweilige Beschäftigung kann als geringfügig angesehen werden.

 
Neben den jobspezifischen Dingen gibt es jedoch noch zahlreiche Hintergrundinformationen, die wichtig, teilweise sogar erforderlich, sind:

Versicherungspflicht beim Minijob

Eine geringfügige Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer vollkommen frei von Sozialversicherungs- abgaben. Das bedeutet, dass für diese Arbeit weder Beiträge zur Kranken- Pflege- oder Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Auch der Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer und Kirchensteuer werden Ihnen nicht vom Lohn abgezogen. Seit 2013 hat der Gesetzgeber allerdings die Regel eingeführt, dass auch Mikrojobs, wenn Sie nicht nur kurzfristig ausgeübt werden, rentenversicherungspflichtig sind. Sie können sich jedoch auf Antrag von dieser befreien lassen.

Für den Arbeitgeber ist der Minijob weiterhin versicherungspflichtig. Er muss den Jobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Unternehmen zahlen einen Betrag von 30,99 Prozent des Entgeltes zzgl. Des Beitrages zur Unfallversicherung, während Privathaushalte, die einen Minijobber einstellen, einen Pauschalbetrag von 14,44 Prozent hinterlegen müssen.

 
Für Sie als Minijobber bedeutet das, dass Sie auch in der Ausübung Ihres Minijobs versichert sind.

Befreiung von der Rentenpflicht

Mittels eines schriftlich zu verfassenden Antrags an die Gesetzliche Rentenversicherung können Sie sich bei Ihrem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Möglich ist das lediglich für zukünftige Einnahmen und ist für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses bindend. Üben Sie mehrere Minijobs aus (mit der Gesamtobergrenze von maximal 450 Euro), so gilt die Befreiung für alle Tätigkeiten gleichermaßen.

Ausnahmen: Durch die Erhöhung der Obergrenze zum 01.01.2013 kommt es zu einigen Ausnahmen. Haben Sie am 31.12.2012 einen Job ausgeübt, bei dem Ihr Verdienst über 400, aber unter 450 Euro lag, waren Sie versicherungspflichtig. Sie können sich erst dann von der Rentenversicherung befreien lassen, wenn Ihr Verdienst unter 400 Euro sinkt.

Haben Sie bis zum 31.12.2012 einen Minijob ausgeübt und waren von der Versicherung befreit, sind Sie dies weiterhin - sofern Sie nicht mehr als 400 Euro verdienen.

Die Beitragspflicht zur Rentenversicherung seitens des Arbeitgebers bleibt von der Befreiung unberührt.

Nebenjob Online Umfragen beim Finanzamt melden

Üben Sie eine Nebentätigkeit im Bereich der Online Umfragen aus, sollten Sie diese beim zuständigen Finanzamt anmelden. In der jährlichen Steuererklärung nennen Sie den Betrag, den Sie eingenommen haben, im Steuerbescheid wird Ihnen die Höhe der zu zahlenden Steuer mitgeteilt. In der Regel wird der Steuersatz sehr gering ausfallen, wenn Sie außer Ihrem Angestelltenverhältnis nur an Umfragen teilnehmen und auf diese Art ein zusätzliches Taschengeld verdienen.


Minijobs in der Schweiz und Österreich

In Österreich liegt die Obergrenze der geringfügigen Beschäftigung im Jahr 2013 bei monatlich 386,80 Euro. Sie sind über den Arbeitgeber unfallversichert, haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu zahlen.

In der Schweiz wird das jährliche Einkommen zu Grunde gelegt. Wenn Sie in einem Kalenderjahr maximal 2300 Schweizer Franken verdienen, müssen keinerlei Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Sie als Arbeitnehmer können aber eine Anmeldung fordern, sofern Sie nicht in einem Privathaushalt oder speziellen Abteilungen im kreativen Bereich tätig sind.