Ausbildung und nebenbei jobben - ist das erlaubt?

Lehrjare sind keine Herrenjahre - das ist bekannt. Leider sind die Gehälter in der Ausbildung oft so niedrig, dass es kaum möglich ist, mit diesem Geld über die Runden zu kommen - vor allem, wenn die Ausbildung viel Pendeln mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln erfordert oder sogar eine eigene Unterkunft. Viele Azubis möchten daher die Kasse mit einem Nebenjob aufbessern. Dies ist sogar gesetzlich erlaubt, allerdings müssen dabei einige Regeln eingehalten werden.

Ausbildung und Nebenjobs

Interessenkonflikte vermeiden

Ganz wichtig: Der Arbeitgeber am Ausbildungsplatz muss seine Genehmigung erteilen. Dazu muss sichergestellt sein, dass "die Interessen des Arbeitgebers" nicht beeinträchtigt werden oder die Ausbildungsziele. Ersteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Azubi bei der Konkurrenz einen Nebenjob annimmt und dort möglicherweise Firmeninterna ausplaudern könnte (oder womöglich sogar abgeworben wird).

Letzeres ist der Fall, wenn der Nebenjob so schlaucht, dass der Azubi an seinem Ausbildungsplatz nicht mehr leistungsfähig ist. Dies kann der Fall sein, wenn es sich um einen Nebenjob in der Gastronomie handelt, wo erst spät am Abend Feierabend ist - und der Azubi nur sechs Stunden später schon wieder aufstehen muss um pünktlich und wach am Arbeitsplatz zu erscheinen. Gar nicht gehen Nebenjobs, die es erforderlich machen würden, täglich früher den Arbeitsplatz zu verlassen, z.B. um die Bahn zum Nebenjob zu erwischen oder mit dem Auto pünktlich dort zu sein.

Nebenjob als Azubi im Café

Vorsicht Jugendarbeitsschutzgesetz

Besonders Auszubildende unter 18 Jahren sind an die Jugendschutzgesetze gebunden: Wer über 15 und unter 18 Jahren ist, gilt gesetzlich noch als Jugendlicher und darf pro Woche nicht mehr als 40 Stunden und nicht mehr 5 Tage pro Woche arbeiten. Weitere Einschränkungen sind eine Tagesarbeitszeit von acht Stunden und Verbote, vor 6 Uhr morgens oder nach 20 Uhr abends zu arbeiten. Jugendliche Azubis dürfen also beispielsweise nicht am Wochenende jobben oder in den Abendstunden. Wenn am Ausbildungsplatz eine übliche 38,5 Stunden-Woche herrscht, bleiben obendrein gerade einmal 90 Minuten an den fünf Wochentagen für einen weiteren Job.

Nebenjobs für volljährige Azubis

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sich glücklich schätzen: Er gilt nun als Erwachsener und kann theoretisch machen was er will - allerdings mit Einschränkungen. Für volljährige Azubis gelten die gleichen Regelungen wie für normale Arbeitnehmer: Es dürfen keine Interessenkonflikte vorliegen und die normale Tätigkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Nicht gerne gesehen wird auch, den Urlaub für einen Nebenjob zu nutzen, denn der Urlaub ist für die Erholung vorgesehen.

Allerdings lassen sich hier auch Kompromisse finden: Wer im Sommer zwei Wochen Urlaub am Mittelmeer gemacht hat, kann im Herbst ruhig eine Woche Urlaub nehmen um beispielsweise auf einer Messe zu jobben oder beim Weihnachtsmarkt am Glühweinstand auszuhelfen. Viele Nebenjobs machen schließlich auch wirklich Spaß. Was jedoch tabu ist: Am Arbeitsplatz mit Krankenschein fehlen und stattdessen heimlich arbeiten. Wer erwischt wird, kann mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Nebenjobs, Ausbildung und das liebe Geld

Am sinnvollsten ist es für Azubis, einen Minijob unterhalb der 450 Euro-Grenze aus zu übn um den gesetzlichen Abgaben zu entgehen. Einkommen gilt ansonsten ein Freibetrag von 255 Euro pro Monat. Soll heißen: Diese Summe kann vom Haupteinkommen (dem Azubigehalt) abgezogen und muss nicht versteuert werden. Alles was darüber hinausgeht, jedoch schon.

Welche Hindernisse gibt es beim Nebenjob als Azubi?

Immerhin: Das Kindergeld wird seit dem 1.Januar 2012 nicht mehr durch die Einkommensgrenze beeinflusst. Azubis haben während der beruflichen Erstausbildung grundsätzlich noch Anrecht auf das Kindergeld. Bei einer zweiten Ausbildung wird jedoch nur dann noch Kindergeld gezahlt, wenn nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird.

Vorsicht Falle: Bei zwei Minijobs lauern Abgaben

Für alle Arbeitnehmer in Vollzeittätigkeit (auch Auszubildende) gilt , dass lediglich EIN Minijob abgabenfrei ausgeübt werden darf. Ein weiter Minijob - egal wie viel oder wie wenig verdient wird - muss mit einer zweiten Lohnsteuerkarte versteuert werden. Dabei kann sich der Azubi nicht aussuchen, welcher Minijob versteuert wird: Grundsätzlich fällt die zuletzt aufgenommene Tätigkeit unter die Versicherungspflicht.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Wer mit dem Azubigehalt nur schwer über die Runden kommt, kann alternativ auch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Diese wird gewährt, wenn der Azubi in einer eigenen Wohnung lebt und die Eltern nicht über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügen. Oft ist diese Hilfe sinnvoller als ein Nebenjob, der zu Lasten der eigentlichen Ausbildung geht.

schreibt regelmäßig für UmfragenVergleich.