Informationen für Eltern - Betreuungsgeld Deutschland ab August 2013

Anfang August wird das sogenannte Betreuungsgeld zum ersten Mal an Eltern ausgezahlt, die ihre Kinder zu Hause betreuen. Wer genau diese Prämie erhalten kann und was es sonst noch zu beachten gibt, haben wir für euch hier zusammengestellt:

Der 01.08.2013 ist „Stichtag“ für das Betreuungsgeld Deutschland. Alle Eltern, deren Sprösslinge zwischen 15 und 36 Monate alt sind, erhalten ab diesem Tag Geld für die Kinderbetreuung - vorausgesetzt, sie haben es zuvor beantragt.

Gibt es da einen Haken?

Es hört sich vorerst gut an, dass Eltern in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 01. August 2013 einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben. Der Haken an der Sache ist jedoch der: Nicht ALLE Erziehungsberechtigten können das Betreuungsgeld Deutschland auch wirklich in Anspruch nehmen, sondern nur jene Eltern, die ihre Kleinkinder zu Hause betreuen bzw. anderweitig privat betreuen lassen. Dies kann zum Beispiel auch ein Au-Pair oder die Nachbarin sein.

Wer darf die Zusatzleistung beantragen?

Eltern und Alleinerziehende, die die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, können ab dem 14. Lebensmonats ihres Kindes das Betreuungsgeld beantragen. Die soziale Leistung beträgt ab August 2013 zunächst 100,00 Euro pro Kind (Zwillingseltern erhalten demzufolge 200,00 Euro). Im darauffolgenden Jahr - ab dem 01.08.2014 - erhalten alle Eltern, die ihr Kind privat betreuen oder betreuen lassen, bis zu dessen 3. Geburtstag pro Monat 150,00 Euro. Nach diesen 3 Jahren kann dann der Anspruch auf einen Kindergartenplatz geltend gemacht werden.

Das Betreuungsgeld Deutschland wird nicht automatisch ausgezahlt, es muss beantragt werden. Ausführende des Betreuungsgeldgesetzes sind die jeweiligen Bundesländer. Eltern, deren Kinder vor dem 1. August 2012 geboren sind, haben keinen Anspruch auf diese soziale Leistung. Zu beachten sei ebenso, das Elterngeld und Betreuungsgeld nicht gleichzeitig bezogen werden kann.

Dürfen berufstätige Eltern ebenfalls einen Antrag stellen?

Laut Bundesbetreuungsgesetz haben alle Eltern Anspruch auf diese soziale Leistung, die ihren Nachwuchs nicht in einer öffentlichen Einrichtung unterbringen.

Selbstverständlich können Mütter und Väter ihrer Arbeit nachgehen, wenn die private Betreuung des Kindes gewährleistet ist. Diesbezüglich spielt es keine Rolle, ob das Kind von Verwandten, Bekannten, Freunden, einem Au-pair oder einer privaten Tagesmutter betreut wird. Keinen Anspruch auf das Betreuungsgeld Deutschland haben Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 500.000 Euro übersteigt, als auch Alleinerziehende nicht, die im Jahr 250.000 Euro verdienen.

Weitere Informationen für ALG II-Empfänger

Mütter und Väter, die ALG II beziehen, sind wieder einmal die Benachteiligten. Sie haben zwar ebenfalls ein Anrecht auf die viel diskutierte „Herdprämie“, die nicht ohne Grund einen schlechten Ruf genießt. Da diese soziale Leistung jedoch als „Einkommen“ gilt, mindert sich der Hartz-IV-Satz um eben diese Summe. Demzufolge erhalten sie unter dem Strich nicht mehr und müssen nach wie vor im Haushalt Geld sparen. Somit können sie sich die Antragstellung ersparen und den damit verbundenen Papierkrieg. Allerdings wäre es möglich, das Hartz-IV-Bezieher von den Ämtern aufgefordert werden, einen Betreuungsgeld-Antrag zu stellen, damit weniger „Stütze“ gezahlt werden muss. Anders sieht es aus, wenn lediglich Wohngeld oder BAFÖG gezahlt wird. In diesen Fällen gibt es trotzdem Kinderbetreuungsgeld.

Noch etwas mehr Geld von Vater Staat bekommen Eltern und Alleinerziehende, welche das Betreuungsgeld Deutschland als Altersvorsorge einsetzen. Dann erhalten sie zusätzlich pro Monat 15,00 Euro. Auch wer sich für das sogenannte „Bildungssparen“ entscheidet, wird monatlich mit dem kleinen Obolus belohnt.

schreibt regelmäßig für UmfragenVergleich.